© Freiwillige Feuerwehr Eschenbach

First Responder

der freiwilligen Feuerwehr Eschenbach

Satzung: § 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen „Förderverein First-Responder der FW Eschenbach“ Der Verein hat den Sitz in 91224 Pommelsbrunn OT Eschenbach.Er ist in das Vereinsregister einzutragen und führt dann den Zusatz „e.V.“ Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Nach der Eintragung lautet der Name: Förderverein First-Responder der FW Eschenbach e.V. § 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit (1) Zweck des Vereins ist die Förderung des ehrenamtlichen First-Responder Projektes der freiwilligen Feuerwehr Eschenbach Der Zweck soll verwirklicht werden durch: a) Gewinnung von aktiven und fördernden Mitgliedern b) Gewinnung von Zuwendungen, Schenkungen und Spenden zur finanziellen Unterstützung des FR der Freiwilligen Feuerwehr Eschenbach (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Freiwillige Feuerwehr Eschenbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 3 Mitgliedschaft (1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person ab 16 Jahren werden. (2) Die Mitgliedschaft wird durch die schriftliche Beitrittserklärung und die Annahme dieser Erklärung durch den Vorstand erworben. Dieser entscheidet einstimmig über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet 1. durch den Austritt 2. durch Ausschluss 3. durch Tod (2) Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 5 Mitgliedsbeiträge (1) Von Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Höhere, freiwillige Beiträge sind ausdrücklich zugelassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Solange Mitglieder des First Responder Vereins aktiven First Responder Dienst in der Feuerwehr Eschenbach leisten, sind Sie vom Mitgliedsbeitrag befreit. (2) Mitgliedsbeiträge werden per Lastschriftverfahren eingezogen. (3) Mitgliedsbeiträge und Spenden sind ausschließlich zur mittelbaren und unmittelbaren Durchsetzung des Vereinszwecks zu verwenden. (4) Die Mittel müssen zeitnah (innerhalb 2 Jahren) verwendet werden. Die Bildung von „zweckgebundenen Rücklagen“ sowie einer „freien Rücklage“ ist unter den gesetzlichen Rahmenbedingungen möglich. § 6 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und dem 1.Kommandaten der Freiwilligen Feuerwehr Eschenbach, der sich von einem Stellvertreter (2. Kommandant, Leiter First Responder) vertreten lassen kann. (2) Vorstand gemäß § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Die Vorsitzenden sind (im Außen- und Innenverhältnis) einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. (4) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EURO 2.000,00 es die Zustimmung des Gesamtvorstandes erfordert (5) Über die Veränderung des Betrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. § 7. Beschlussfassung des Vorstandes (1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege. (2) Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden in Textform oder (fern-)mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. (3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. (4) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, dass Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken. (5) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen. § 8 Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im letzten Quartal statt. (2) Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. (3) Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder vom zweiten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche in elektronischer Form per E-Mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. (4) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. (5) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden als Nein-Stimmen gezählt. (6) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Wahl des Vorstandes b) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands, des Kassiers, des Schriftführers, Entlastung des Vorstands d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands. f) Beschlussfassung aller vorliegenden Anträge § 9 Protokollführung Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei müssen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten §8 sinngemäß. § 10 Kassenführung (1) Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. (2) Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschluss- fassung vorzulegen. § 11 Satzungsänderung / Auflösung (1) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden als Nein-Stimmen gezählt. (2) Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. (3) Im Falle der Auflösung ist etwaiges Vermögen der Freiwilligen Feuerwehr Eschenbach zu übergeben. § 12 Datenschutzerklärung (1) Diese Datenschutzerklärung beinhaltet die „Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person“ gemäß Art. 13 Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO). (2) Verantwortliche Stelle: Förderverein First-Responder der FW Eschenbach e.V., Eschenbach 426, 91224 Pommelsbrunn Erster Vorstand (3) Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein folgende personenbezogene Daten auf: Vorname, Name Geburtsdatum Adresse Telefonnummern E-Mailadresse Bankverbindung Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Nach Art. 6, Abs. 1, lit. b) DS-GVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn diese für die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses/Mitgliedschaft im Verein erforderlich sind. (4) Für weitere personenbezogene Daten und für solche, die in den örtlichen Medien und auf der Online-Seite des Vereins (www.ffw-eschenbach.de) sowie Facebook oder Instagram, veröffentlicht werden sollen, ist eine schriftliche Einwilligungs-Erklärung des Mitgliedes unter Beachtung des Art. 7 DS-GVO notwendig. Dazu ist ein entsprechendes Formblatt des Vereins vom Mitglied zu unterschreiben. Die Entscheidung zu Erhebung weiterer personenbezogener Daten und deren Veröffentlichung trifft das Mitglied freiwillig. Das Einverständnis kann das Mitglied jederzeit ohne nachteilige Folgen mit Wirkung für die Zukunft in Textform gegenüber dem Vereinsvorstand widerrufen (Kontakt s. Punkt 2). (5) Beim Austritt aus dem Verein oder beim Todesfall werden die personenbezogenen Daten des Mitgliedes aus der Mitgliederverwaltung gelöscht. Die schriftlichen Unterlagen (Mitgliedsantrag, Kontoänderungen usw.) werden nach 2 Jahren vernichtet. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austrittes bzw. des Todesfalles durch den Vorstand aufbewahrt. (6) Gemäß § 17 DS-GVO kann das Mitglied jederzeit ohne Angabe von Gründen gegenüber dem Verein die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen. Durch das Widerspruchsrecht besteht auch die Möglichkeit die gespeicherten personenbezogenen Daten mit Wirkung für die Zukunft abzuändern oder gänzlich zu widerrufen. Letzteres würde aber einer Kündigung gleichkommen. Der Widerruf kann entweder postalisch oder per E-Mail an den Vereinsvorstand übermittelt werden. Es entstehen dabei dem Mitglied keine anderen Kosten als die Portokosten bzw. die Übermittlungskosten nach den bestehenden Basistarifen. Eschenbach, den 04.07.2024 Die Satzung wurde errichtet am 04.07.2024
und

Förderverein

First Responder der Fw Eschenbach

Aktuelle Mitgliedsbeiträge: Förderverein Basisbetrag: 36 € / Jahr Förderverein erh. Beitrag: 72 € / Jahr Förderverein freiw. Beitrag: 36+x € / Jahr (Feuerwehrverein: 10 € / Jahr)

First Responder

der freiwilligen Feuerwehr Eschenbach

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Satzung: § 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen „Förderverein First-Responder der Fw Eschenbach“ Der Verein hat den Sitz in 91224 Pommelsbrunn OT Eschenbach.Er ist in das Vereinsregister einzutragen und führt dann den Zusatz „e.V.“ Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Nach der Eintragung lautet der Name: Förderverein First-Responder der FW Eschenbach e.V. § 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit (1) Zweck des Vereins ist die Förderung des ehrenamtlichen First-Responder Projektes der freiwilligen Feuerwehr Eschenbach Der Zweck soll verwirklicht werden durch: a) Gewinnung von aktiven und fördernden Mitgliedern b) Gewinnung von Zuwendungen, Schenkungen und Spenden zur finanziellen Unterstützung des FR der Freiwilligen Feuerwehr Eschenbach (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Freiwillige Feuerwehr Eschenbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 3 Mitgliedschaft (1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person ab 16 Jahren werden. (2) Die Mitgliedschaft wird durch die schriftliche Beitrittserklärung und die Annahme dieser Erklärung durch den Vorstand erworben. Dieser entscheidet einstimmig über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet 1. durch den Austritt 2. durch Ausschluss 3. durch Tod (2) Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 5 Mitgliedsbeiträge (1) Von Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Höhere, freiwillige Beiträge sind ausdrücklich zugelassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Solange Mitglieder des First Responder Vereins aktiven First Responder Dienst in der Feuerwehr Eschenbach leisten, sind Sie vom Mitgliedsbeitrag befreit. (2) Mitgliedsbeiträge werden per Lastschriftverfahren eingezogen. (3) Mitgliedsbeiträge und Spenden sind ausschließlich zur mittelbaren und unmittelbaren Durchsetzung des Vereinszwecks zu verwenden. (4) Die Mittel müssen zeitnah (innerhalb 2 Jahren) verwendet werden. Die Bildung von „zweckgebundenen Rücklagen“ sowie einer „freien Rücklage“ ist unter den gesetzlichen Rahmenbedingungen möglich. § 6 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und dem 1.Kommandaten der Freiwilligen Feuerwehr Eschenbach, der sich von einem Stellvertreter (2. Kommandant, Leiter First Responder) vertreten lassen kann. (2) Vorstand gemäß § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Die Vorsitzenden sind (im Außen- und Innenverhältnis) einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. (4) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EURO 2.000,00 es die Zustimmung des Gesamtvorstandes erfordert (5) Über die Veränderung des Betrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. § 7. Beschlussfassung des Vorstandes (1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege. (2) Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden in Textform oder (fern-)mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. (3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. (4) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, dass Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken. (5) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen. § 8 Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im letzten Quartal statt. (2) Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. (3) Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder vom zweiten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche in elektronischer Form per E-Mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. (4) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. (5) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden als Nein-Stimmen gezählt. (6) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Wahl des Vorstandes b) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands, des Kassiers, des Schriftführers, Entlastung des Vorstands d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands. f) Beschlussfassung aller vorliegenden Anträge § 9 Protokollführung Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei müssen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten §8 sinngemäß. § 10 Kassenführung (1) Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. (2) Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschluss- fassung vorzulegen. § 11 Satzungsänderung / Auflösung (1) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden als Nein-Stimmen gezählt. (2) Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. (3) Im Falle der Auflösung ist etwaiges Vermögen der Freiwilligen Feuerwehr Eschenbach zu übergeben. § 12 Datenschutzerklärung (1) Diese Datenschutzerklärung beinhaltet die „Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person“ gemäß Art. 13 Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO). (2) Verantwortliche Stelle: Förderverein First-Responder der FW Eschenbach e.V., Eschenbach 426, 91224 Pommelsbrunn Erster Vorstand (3) Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein folgende personenbezogene Daten auf: Vorname, Name Geburtsdatum Adresse Telefonnummern E-Mailadresse Bankverbindung Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Nach Art. 6, Abs. 1, lit. b) DS-GVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn diese für die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses/Mitgliedschaft im Verein erforderlich sind. (4) Für weitere personenbezogene Daten und für solche, die in den örtlichen Medien und auf der Online-Seite des Vereins (www.ffw-eschenbach.de) sowie Facebook oder Instagram, veröffentlicht werden sollen, ist eine schriftliche Einwilligungs-Erklärung des Mitgliedes unter Beachtung des Art. 7 DS-GVO notwendig. Dazu ist ein entsprechendes Formblatt des Vereins vom Mitglied zu unterschreiben. Die Entscheidung zu Erhebung weiterer personenbezogener Daten und deren Veröffentlichung trifft das Mitglied freiwillig. Das Einverständnis kann das Mitglied jederzeit ohne nachteilige Folgen mit Wirkung für die Zukunft in Textform gegenüber dem Vereinsvorstand widerrufen (Kontakt s. Punkt 2). (5) Beim Austritt aus dem Verein oder beim Todesfall werden die personenbezogenen Daten des Mitgliedes aus der Mitgliederverwaltung gelöscht. Die schriftlichen Unterlagen (Mitgliedsantrag, Kontoänderungen usw.) werden nach 2 Jahren vernichtet. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austrittes bzw. des Todesfalles durch den Vorstand aufbewahrt. (6) Gemäß § 17 DS-GVO kann das Mitglied jederzeit ohne Angabe von Gründen gegenüber dem Verein die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen. Durch das Widerspruchsrecht besteht auch die Möglichkeit die gespeicherten personenbezogenen Daten mit Wirkung für die Zukunft abzuändern oder gänzlich zu widerrufen. Letzteres würde aber einer Kündigung gleichkommen. Der Widerruf kann entweder postalisch oder per E-Mail an den Vereinsvorstand übermittelt werden. Es entstehen dabei dem Mitglied keine anderen Kosten als die Portokosten bzw. die Übermittlungskosten nach den bestehenden Basistarifen. Eschenbach, den 04.07.2024 Die Satzung wurde errichtet am 04.07.2024

Förderverein

First Responder der Fw Eschenbach

und
Aktuelle Mitgliedsbeiträge: Förderverein Basisbetrag: 36 € / Jahr Förderverein erh. Beitrag: 72 € / Jahr Förderverein freiw. Beitrag: 36+x € / Jahr (Feuerwehrverein: 10 € / Jahr)